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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Legt die ansonsten sehr zuverlässige Kanzleiangestellte des Rechtsfreundes des Bf im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die vom VwGH angeforderte zusätzliche Beschwerdeausfertigung, abgelenkt durch in der Kanzlei eingegangene Telefonate, irrtümlich in den Handakt der Kanzlei ab, statt sie, wie ihr vom Rechtsfreund des BF aufgetragen, dem VwGH zu übermiteln, was zur Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH führt, so liegt ein fahrlässiges, weisungswidriges Verhalten der Kanzleiangstellten vor, ohne dass im konkreten Fall ein Verschulden des Rechtsfreundes des Bf gegeben ist. Es liegt aber nur ein minderer Grund des Versehens iS des § 46 Abs 1 letzter Satz VwGG vor. Ein Fehler wie der gegenständliche kann ausnahmsweise auch sonst verlässlichen Menschen trotz des Bemühens um Einhaltung eines Verbesserungsauftrages unterlaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160223.X02Im RIS seit
17.08.2006