RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0047

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Aussage des Meldungslegers eindeutig, dass der Funkstreifenwagen zum Zeitpunkt des Erblickens des vom Besch gelenkten Fahrzeuges durch den Meldungsleger bereits am Tatort war, über welche Fahrtstrecke das Dienstfahrzeug hinter diesem nachfuhr und welcher gleich bleibende Tiefenabstand dabei eingehalten wurde, so bedarf es einer Einholung eines Zeit-Weg-Diagrammes nicht.

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020047.X05

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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