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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ergibt sich aus der Aussage des Meldungslegers eindeutig, dass der Funkstreifenwagen zum Zeitpunkt des Erblickens des vom Besch gelenkten Fahrzeuges durch den Meldungsleger bereits am Tatort war, über welche Fahrtstrecke das Dienstfahrzeug hinter diesem nachfuhr und welcher gleich bleibende Tiefenabstand dabei eingehalten wurde, so bedarf es einer Einholung eines Zeit-Weg-Diagrammes nicht.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020047.X05Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011