RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0005

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;

Rechtssatz

Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Solcherart obliegt es nach § 115 Abs 1 BAO den Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160005.X04

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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