RS Vwgh 1989/6/28 89/09/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0032 B 29. Juni 1988 RS 1 (hier: die Möglichkeit einer sprachlichen Kontaktnahme zwischen einem Kunden und dem zur Gebäudereinigung abgestellten Arbeiter in deutscher und/oder türkische Sprache ist kein wesentliches Element für die Tätigkeit eines Gebäudereinigers. Die hinsichtlich der gewünschten Sprachkenntnisse des beantragten Ausländers vorgenommene Ergänzung des Antrages ist eine unzulässige Einengung des an einen Gebäudereiniger gestellten Anforderungsprofiles).

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Beschwerdeführung ist zu verneinen und die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wenn der Bf keinen Anspruch auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde hatte, weil dieser die Rechtskraft eines früheren Bescheides entgegenstand, weshalb der Antrag des Bf nicht ab - sondern zurückzuweisen gewesen wäre.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090031.X02

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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