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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0032 B 29. Juni 1988 RS 1 (hier: die Möglichkeit einer sprachlichen Kontaktnahme zwischen einem Kunden und dem zur Gebäudereinigung abgestellten Arbeiter in deutscher und/oder türkische Sprache ist kein wesentliches Element für die Tätigkeit eines Gebäudereinigers. Die hinsichtlich der gewünschten Sprachkenntnisse des beantragten Ausländers vorgenommene Ergänzung des Antrages ist eine unzulässige Einengung des an einen Gebäudereiniger gestellten Anforderungsprofiles).Stammrechtssatz
Die Berechtigung zur Beschwerdeführung ist zu verneinen und die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wenn der Bf keinen Anspruch auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde hatte, weil dieser die Rechtskraft eines früheren Bescheides entgegenstand, weshalb der Antrag des Bf nicht ab - sondern zurückzuweisen gewesen wäre.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090031.X02Im RIS seit
11.06.2007