RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0060

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §162 Abs1 litd idF 1975/335;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0069 E 21. September 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Insoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist (zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt, diese nicht ausreichend konkretisiert, angewendete Gesetzesstelle unrichtig oder unvollständig), ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, widrigenfalls sie ihrem Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160060.X03

Im RIS seit

28.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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