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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §162 Abs1 litd idF 1975/335;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0069 E 21. September 1983 RS 4Stammrechtssatz
Insoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist (zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt, diese nicht ausreichend konkretisiert, angewendete Gesetzesstelle unrichtig oder unvollständig), ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, widrigenfalls sie ihrem Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160060.X03Im RIS seit
28.06.1989Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010