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19/05 MenschenrechteNorm
EheG §27;Rechtssatz
Auch wenn eine Ehe (zw. Ausländer und Inländerin) nicht ihrem Wesen entsprechend geführt wird, kann dies nicht zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden, weil eine vor einem österreichischen Standesbeamten geschlossene Ehe, solange sie nicht für nichtig erklärt wurde, als solche besteht und sich niemand auf ihre Vernichtbarkeit berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010324.X01Im RIS seit
05.09.2006