RS Vwgh 1989/6/28 88/01/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §27;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6 idF 1987/575;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Auch wenn eine Ehe (zw. Ausländer und Inländerin) nicht ihrem Wesen entsprechend geführt wird, kann dies nicht zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden, weil eine vor einem österreichischen Standesbeamten geschlossene Ehe, solange sie nicht für nichtig erklärt wurde, als solche besteht und sich niemand auf ihre Vernichtbarkeit berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010324.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten