RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0041

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
BAO §93 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/9, S 524; ÖStZB 1990, 158;

Rechtssatz

Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, d i bei einem eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellenden Abgabenbescheid derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Abgabenbescheid richtet, im Abgabenbescheid angegeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160041.X01

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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