RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Besch im Zeitpunkt des Alkoholkonsums nicht die Absicht hatte, ein Fahrzeug zu lenken, sondern er danach sogar eine Bahnfahrt angetreten hat und erst während dieser Fahrt von einem Berufskollegen gebeten wurde, mit dessen PKW an einen bestimmten Ort zu fahren, welchem Ersuchen er entsprochen hat, weil er sich fahrtüchtig fühlte, ist ohne Bedeutung.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Tatbild Überlassen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020043.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten