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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Dass der Besch im Zeitpunkt des Alkoholkonsums nicht die Absicht hatte, ein Fahrzeug zu lenken, sondern er danach sogar eine Bahnfahrt angetreten hat und erst während dieser Fahrt von einem Berufskollegen gebeten wurde, mit dessen PKW an einen bestimmten Ort zu fahren, welchem Ersuchen er entsprochen hat, weil er sich fahrtüchtig fühlte, ist ohne Bedeutung.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Tatbild Überlassen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020043.X03Im RIS seit
12.06.2001