RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0043

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0306 E 5. Oktober 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die detaillierte Anführung der Alkoholisierungsmerkmale bildet kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO, sodass ein Schuldspruch wegen einer derartigen Übertretung dem Erfordernis des § 44 a lit a VStG entspricht, wenn er neben den sonstigen Tatbestandserfordernissen erkennen lässt, dass das Straßenaufsichtsorgan vermuten konnte, dass eine Person ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (hier ist mit der von der Behörde gewählten Umschreibung der Alkoholisierungsmerkmale im Spruch des angefochtenen Bescheides "... zumal er aus dem Mund nach Alkohol roch, beim Stehen stark schwankte sowie gerötete Augenbindehäute aufwies ..." diesem Gebot Genüge getan).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020043.X03

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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