RS Vwgh 1989/6/28 88/03/0129

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z7a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Gewichtsangabe in dem Zeichen gem § 52 lit a Z 7 a zweites Bild StVO bezieht sich nicht auf einen ganzen Lastkraftwagenzug. Bei der Übertretung nach dieser Bestimmung kommt es weder auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder des mitgeführten Anhängers noch darauf an, dass der Lkw-Zug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht, das über dem im Zeichen angegebenem Gewicht liegt, aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030129.X01

Im RIS seit

29.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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