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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z7a;Rechtssatz
Die Gewichtsangabe in dem Zeichen gem § 52 lit a Z 7 a zweites Bild StVO bezieht sich nicht auf einen ganzen Lastkraftwagenzug. Bei der Übertretung nach dieser Bestimmung kommt es weder auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder des mitgeführten Anhängers noch darauf an, dass der Lkw-Zug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht, das über dem im Zeichen angegebenem Gewicht liegt, aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030129.X01Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009