RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0022

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Hat sich der Besch nach erfolgter Aufforderung und Weigerung zur Vornahme einer Atemluftprobe gemäß § 5 Abs 2 a lit b StVO privat einer Blutuntersuchung unterzogen, deren Ergebnis, bezogen auf den Zeitpunkt der Abnahme, lediglich einen Mittelwert von 0,08 %o Blutalkohol zeigte, so ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe vier Stunden davon (bei einem errechenbaren Blutalkoholwert von ca 0,5 %o) beim Besch Alkoholgeruch der Atemluft wahrgenommen werden konnte, beträgt doch der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlaufe einer Stunde ungefähr 0,10 %o bis 0,12 %o (Hinweis E 29.1.1968, 1344/67).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Resorption AbbaugeschwindigkeitAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates GutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020022.X04

Im RIS seit

20.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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