Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat sich der Besch nach erfolgter Aufforderung und Weigerung zur Vornahme einer Atemluftprobe gemäß § 5 Abs 2 a lit b StVO privat einer Blutuntersuchung unterzogen, deren Ergebnis, bezogen auf den Zeitpunkt der Abnahme, lediglich einen Mittelwert von 0,08 %o Blutalkohol zeigte, so ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe vier Stunden davon (bei einem errechenbaren Blutalkoholwert von ca 0,5 %o) beim Besch Alkoholgeruch der Atemluft wahrgenommen werden konnte, beträgt doch der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlaufe einer Stunde ungefähr 0,10 %o bis 0,12 %o (Hinweis E 29.1.1968, 1344/67).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Resorption AbbaugeschwindigkeitAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates GutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung MundgeruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020022.X04Im RIS seit
20.12.2006Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010