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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters - auch eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes - dem Verschulden der Partei gleichzuhalten, wobei ein Verschulden des Rechtsanwaltes insbesondere nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den in seiner Kanzlei Tätigen nachgekommen ist (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160093.X03Im RIS seit
19.09.2007