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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs2Rechtssatz
Bestreitet der Besch nicht, fähig gewesen zu sein, der verletzten Person Hilfe zu leisten und dies unterlassen zu haben, so wird er in seinen Rechten dadurch nicht verletzt, dass ihm im Spruch alternativ auch angelastet wird, es unterlassen zu haben, "unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen". Es handelt sich vielmehr um ein überflüssiges Spruchelement.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff HilfeleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020038.X01Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020