RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0092 E 16. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Hat ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal behauptet, das Straßenaufsichtsorgan sei zur Vornahme der Atemluftprobe nicht berechtigt gewesen, so war die Behörde nicht verpflichtet, dahingehend Ermittlungen anzustellen.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020043.X02

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten