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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0092 E 16. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
Hat ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal behauptet, das Straßenaufsichtsorgan sei zur Vornahme der Atemluftprobe nicht berechtigt gewesen, so war die Behörde nicht verpflichtet, dahingehend Ermittlungen anzustellen.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020043.X02Im RIS seit
08.09.2006