RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0186

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §40;
VStG §41;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ein der Begehung eines Deliktes nach § 5 Abs 1 StVO Beschuldigter kann durch die Tatortumschreibung mit Nennung eines auch längeren in einem Ortsgebiet gelegenen Straßenzuges - den der Besch nur zum Teil befahren haben mag - nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt werden (Hinweis E 8.7.1988, 86/18/0127). Gerade bei einem solchen Delikt, das über längere Strecken begangen werden kann, darf das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden, sondern ist iVm der Tatzeitangabe zu betrachten (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222). Dadurch besteht keine Gefahr der Doppelbestrafung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020186.X02

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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