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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein der Begehung eines Deliktes nach § 5 Abs 1 StVO Beschuldigter kann durch die Tatortumschreibung mit Nennung eines auch längeren in einem Ortsgebiet gelegenen Straßenzuges - den der Besch nur zum Teil befahren haben mag - nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt werden (Hinweis E 8.7.1988, 86/18/0127). Gerade bei einem solchen Delikt, das über längere Strecken begangen werden kann, darf das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden, sondern ist iVm der Tatzeitangabe zu betrachten (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222). Dadurch besteht keine Gefahr der Doppelbestrafung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020186.X02Im RIS seit
13.09.2006