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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §9;Rechtssatz
Für die Frage des Rechtsirrtums ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Täter sich in einem derartigen Irrtum befunden hat. Lediglich für die Frage, ob ein entschuldbarer oder ein unentschuldbarer Irrtum vorliegt, ist es wesentlich, ob die den Rechtsirrtum verursachende Auskunft von einer kompetenten Person stammt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160051.X05Im RIS seit
28.06.1989Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012