RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;
StGB §9;

Rechtssatz

Für die Frage des Rechtsirrtums ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Täter sich in einem derartigen Irrtum befunden hat. Lediglich für die Frage, ob ein entschuldbarer oder ein unentschuldbarer Irrtum vorliegt, ist es wesentlich, ob die den Rechtsirrtum verursachende Auskunft von einer kompetenten Person stammt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160051.X05

Im RIS seit

28.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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