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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Nichterteilung eines Vermittlungsauftrages gereicht dem Arbeitgeber erst dann zum Nachteil, wenn die Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Stellung einer geeigneten dh dem (objektiv gerechtfertigten) Anforderungsprofil entsprechenden Ersatzkraft möglich ist. Lässt die behördliche Aufforderung an den Arbeitgeber, sein Interesse an der Ersatzkraftstellung durch Stellung eines Vermittlungsauftrages zu bekunden, nicht erkennen, dass eine den Anforderungen des Arbeitgebers entsprechende Ersatzkraft vorhanden ist, ist er nicht gehalten, dieser Aufforderung nachzukommen; dies auch dann nicht, wenn ihm die Behörde angekündigt hat, aus der Nichterteilung des Vermittlungsauftrages den Schluss auf eine unbegründete Ablehnung der Einstellung von Ersatzkräften zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090007.X02Im RIS seit
13.06.2007