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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Führt die Behörde in der Begründung zum Ausmass des Verschuldens aus, es sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, so ist daraus zweifelsfrei ein fahrlässiger Tatvorwurf ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020222.X03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020