RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0222

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Führt die Behörde in der Begründung zum Ausmass des Verschuldens aus, es sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, so ist daraus zweifelsfrei ein fahrlässiger Tatvorwurf ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020222.X03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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