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DE-20 Privatrecht allgemein DeutschlandNorm
ABGB §93 Abs2;Beachte
Besprechung in: JBl 1990/1;Rechtssatz
Das Wort "jeweiligem" in § 13 Abs 1 IPRG ist auf keinen bestimmten Zeitpunkt bezogen und daher nicht so zu verstehen, dass der Grundsatz des § 7 IPRG aufgehoben wird. Es kommt auf das jeweils im Zeitpunkt der Vollendung eines Namenstatbestandes maßgebliche Personalstatut an. Die Änderung des Personalstatutes selbst ist kein namensrechtlicher Tatbestand (hier: eine deutsche Staatangehörige hatte vor Erwerb der ö Staatsbürgerschaft gem § 1355 Abs 3 dBGB erklärt, dem Ehenamen ihren Geburtsnamen voranzustellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010315.X02Im RIS seit
05.09.2006