RS Vwgh 1989/6/28 88/01/0315

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs2;
BGB-D §1355 Abs3;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §7;
NÄG 1938;

Beachte

Besprechung in: JBl 1990/1;

Rechtssatz

Das Wort "jeweiligem" in § 13 Abs 1 IPRG ist auf keinen bestimmten Zeitpunkt bezogen und daher nicht so zu verstehen, dass der Grundsatz des § 7 IPRG aufgehoben wird. Es kommt auf das jeweils im Zeitpunkt der Vollendung eines Namenstatbestandes maßgebliche Personalstatut an. Die Änderung des Personalstatutes selbst ist kein namensrechtlicher Tatbestand (hier: eine deutsche Staatangehörige hatte vor Erwerb der ö Staatsbürgerschaft gem § 1355 Abs 3 dBGB erklärt, dem Ehenamen ihren Geburtsnamen voranzustellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010315.X02

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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