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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0245 B 22. Jänner 1987 RS 1Stammrechtssatz
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160093.X02Im RIS seit
19.09.2007