RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0093

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0245 B 22. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160093.X02

Im RIS seit

19.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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