RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0024

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige hat, wenn ihm die für das Ausmaß der Abgabepflicht maßgebende Tatsache in einem Zeitpunkt bekannt wird, in dem noch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid zulässig oder in dem das Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sie bei sonstigem Ausschluß im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Hinweis E 5.3.1964, 1844/63). Nur wenn sie ihm erst später bekannt wird, kann er darauf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützen (Hinweis E 3.2.1967, 1667/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160024.X02

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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