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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Das Delikt des Schmuggels ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Zollabfertigung ohne Entdeckung der Tat beendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160051.X01Im RIS seit
28.06.1989Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012