RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0051

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;

Rechtssatz

Das Delikt des Schmuggels ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Zollabfertigung ohne Entdeckung der Tat beendet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160051.X01

Im RIS seit

28.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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