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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ist Gegenstand des (Berufungsverfahrens) Verfahrens die Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der Disziplinarbehörde erster Instanz an Stelle eines Verhandlungsbeschlusses verfügten Einstellung des Disziplinarverfahrens, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem BDG (idF vor BDG-Nov) nicht zwingend geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090164.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013