RS Vwgh 1989/6/29 86/09/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1989
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §75;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Weder dem Wortlaut des § 43 Abs 2 BDG - dieser erfasst auch "außerdienstliches Verhalten" (Hinweis E 20.10.1982, 82/09/0046, VwSlg 10864 A/1982 - nur Rechtsatz; E 8.10.1986, 85/09/0254, E 8.9.1987, 86/09/0083) - noch dessen Schutzzweck (Gewährleistung einer funktionierenden Verwaltung) lässt sich entnehmen, dass einen karenzierten Beamten (§ 75 BDG) nicht die Pflicht zur Vertrauenswahrung nach § 45 Abs 2 BDG trifft. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen nur jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von "dienstlichen Aufgaben" in Zusammenhang stehen (wie zB die sich aus § 43 Abs 1 und Abs 3 und den §§ 48 bis 51 BDG ergebenden Dienstpflichten (Hinweis auf Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 126 und 501 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090164.X02

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten