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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Rechtssatz
Der Vorwurf, die Behörde habe mit Absicht so eilig gehandelt, um noch vor dem 1. Juli 1988 (ersatzlose Aufhebung des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG durch die Nov, BGBl 1988/231), geht ins Leere, wenn die Behörde auf Grund eines keiner weiteren Ermittlungen bedürfenden Sachverhaltes ihrer Verpflichtung zu entscheiden, nachkam. § 73 AVG ist im Hinblick auf Art II Abs 2 D Z 30 EGVG im behördlichen Verfahren des Arbeitsamtes und Landesarbeitsämter anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090099.X03Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017