RS Vwgh 1989/6/29 89/09/0020

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs 1 lit a AVG dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090020.X01

Im RIS seit

12.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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