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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44;Rechtssatz
§ 44 Abs 3 BDG verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug ist - VOR Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090126.X02Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010