RS Vwgh 1989/6/29 88/09/0126

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44;

Beachte

Siehe:86/09/0194 E 22. Oktober 1987 85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987

Rechtssatz

§ 44 Abs 3 BDG verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug ist - VOR Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090126.X02

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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