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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1;Rechtssatz
Begegnet der (karenzierte) Beamte, der vom Bund auf Grund eines nach § 36 VBG begründeten Vertragsverhältnisses beschäftigt ist, der ablehnenden Haltung seiner Sekretärin gegenüber seinen sexuellen Wünschen (außerdienstliches Verhalten in Bezug auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis), mit Maßnahmen im dienstlichen Bereich oder deren Androhung (hier: Fehlersuchen, Anordnung der Rückreihung oder Entlassung) bzw nützt er die Hilflosigkeit seines Opfers, mit einer Anzeige Abhilfe zu schaffen, (gezielt) aus, begründet die sexuelle Belästigung der Sekretärin bei Vorliegen dieser Begleitumstände - unabhängig von der (beamtenrechtlichen) Stellung des Beamten - den Vorwurf einer unsachlichen Amtsführung (im Sinne des § 43 Abs 2 BDG). Dem Umstand, dass der Bund die sich daraus allenfalls ergebenden arbeitsrechtlichen Folgen für das privatrechtliche Vertragsverhältnis zum (karenzierten) Beamten nicht gezogen hat, kommt für die disziplinarrechtliche Behandlung dieses Verhaltens (im Beamtenrechtsverhältnis) keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090164.X03Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013