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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44;Rechtssatz
Im Stadium des Verhandlungsbeschlusses erübrigt sich eine über die Anschuldigung hinausgehende Behandlung der Schuldfrage, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen wurde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechts- bzw. Schuldfrage zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090126.X03Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010