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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat gegen jene bezirksverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, die in Erledigung ihrer formellen Anträge erflossen, ein Berufungsrecht. Diese Interpretation ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs 5 BArbUG sowie aus dem Sinn und Zweck des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG betreffend die Vorschreibung von Zuschlagsbeträgen (Hinweis E 20.10.1982, 81/01/0041).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090035.X01Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009