RS VwGH Beschluss 1989/06/29 89/15/0056

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Besprechung in: AnwBl 11/1989, S 691; Rechtssatz

Die vollständige Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes ist u. a. unbedingt notwendig für den Fall, dass die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, weil der VwGH in die Lage versetzt werden muss, iSd § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Bf zu erkennen (Hinweis auf B 15.3.1989, 88/16/0232, und Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Wien 1987, S 37 Anm 3 und S 759).

Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde
Im RIS seit
17.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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