Die vollständige Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes ist u. a. unbedingt notwendig für den Fall, dass die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, weil der VwGH in die Lage versetzt werden muss, iSd § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Bf zu erkennen (Hinweis auf B 15.3.1989, 88/16/0232, und Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Wien 1987, S 37 Anm 3 und S 759).