RS Vwgh 1989/6/29 88/09/0099

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §25;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
PaßG 1969 §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG ist nicht gegeben, wenn der beantragte ausländische Arbeitnehmer unbestritten im Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides (Hinweis E 9.10.1979, 548/78; E 28.3.1984, 84/09/0037) über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gegen die dort angesprochenen Rechtsvorschriften verstößt. Dabei handelt es sich um die einschlägigen Bestimmungen des PaßG, des FrPolG, des AsylG und die damit in Zusammenhang stehenden multiteralen und bilateralen Vereinbarungen über die Einreise und den Aufenthalt (hier: Aufenthalt im Bundesgebiet über das Höchstmaß des sichtvermerksfreien Aufenthaltes hinaus auf Grund des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in der Türkei und dem türkischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges BGBl 1955/194).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090099.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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