RS Vwgh 1989/6/29 88/09/0126

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;

Beachte

Siehe:86/09/0194 E 22. Oktober 1987 85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987

Rechtssatz

Voraussetzung für den Verhandlungsabschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes; auf Grund dessen sind im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen und es ist dem Beamten die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben. Zur Frage des Zeitpunktes der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung legt § 124 Abs 1 BDG lediglich fest, dass zwischen der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses und der mündlichen Verhandlung MINDESTENS ein Zeitraum von zwei Wochen liegen muss. Dadurch, dass die Festsetzung des Verhandlungstermins im Beschwerdefall nicht im Verhandlungsbeschluss erfolgt ist, könnte der Beamte nur dann in einem subjektiven Recht verletzt worden sein, wenn diese Frist nicht eingehalten worden wäre. Im Ergebnis Gleiches gilt für die Frage der Festlegung des Ortes der Verhandlung und die Ladung allfälliger Zeugen. Eine weitere Stütze findet diese Ableitung in dem mit der BDG-Nov 1988 eingefügten letzten Satz des § 124 Abs 3, der von der Möglichkeit einer abgesonderten Ladung ausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090126.X01

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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