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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §84;Rechtssatz
Beim Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 84 LDG handelt es sich um keine Disziplinarstrafe, sondern um eine - allerdings durch einen Schuldspruch im Disziplinarverfahren ausgelöste - objektive Maßnahme zur Sicherung der dienstlichen Interessen, also eines geordneten, seinem eigentlichen Zweck der Ausbildung und Erziehung der Schüler möglichst dienlichen Schulbetriebes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090021.X01Im RIS seit
12.06.2007