RS Vwgh 1989/6/29 89/09/0021

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §84;

Rechtssatz

Beim Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 84 LDG handelt es sich um keine Disziplinarstrafe, sondern um eine - allerdings durch einen Schuldspruch im Disziplinarverfahren ausgelöste - objektive Maßnahme zur Sicherung der dienstlichen Interessen, also eines geordneten, seinem eigentlichen Zweck der Ausbildung und Erziehung der Schüler möglichst dienlichen Schulbetriebes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090021.X01

Im RIS seit

12.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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