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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984;Rechtssatz
§ 11 Abs 1 AZG steht zu § 10 AZG in keinem derogativen Verhältnis.
§ 11 Abs 1 AZG regelt lediglich die Dauer der erforderlichen
Ruhepausen. Keinesfalls geht daraus hervor, dass bei längerer Ruhepause die Bestimmungen des ARG betreffend die Wochenendruhe, nicht anwendbar wären. Das ARG nimmt auf die Bestimmungen des AZG keinen Bezug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080114.X02Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014