RS Vwgh 1989/7/4 84/08/0032

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §311 Abs5;

Rechtssatz

Für das Versicherungs-, insbes das Sozialversicherungsrecht ist es typisch, dass nicht jede Beitragsleistung unbedingt zu einer entsprechenden Auswirkung im Leistungsbereich führen muss. Wenn es dessen ungeachtet zum Wesen der sozialen Pensionsversicherung gehört, dass sich die Leistung nach Höhe und Dauer der geleisteten Versicherungsbeiträge richtet, so wird dieser grundsätzliche Systemgesichtspunkt durch die vorliegende Berechnungsmethode des Überweisungsbetrages keineswegs in Frage gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984080032.X03

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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