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L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte OberösterreichNorm
ASVG §308 Abs2;Rechtssatz
Das nach dem OÖ GemeindesanitätsdienstG, LGBl 1978/29, durch Dienstvertrag begründete Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde bzw. dem Sanitätsgemeindeverband und dem Gemeindearzt ist weder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (der "Dienstvertrag" kann nicht in eine antragsbedürftige dienstbehördliche Ernennung umgedeutet werden und es liegt auch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor) noch ein privatrechtliches unkündbares Dienstverhältnis iSd § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080008.X01Im RIS seit
20.11.2006