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L82000 BauordnungNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Im Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung steht dem Servitutsberechtigten lediglich das Recht zu, beigezogen zu werden und Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, ohne dass diese auf die Entscheidungen über den Bauantrag von Einfluss wären. Die Krnt Bauordnung statuiert keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Servitutsberechtigten.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050061.X01Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010