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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Wie jede andere Rechtsperson kann auch eine Gemeinde gemäß § 138 WRG nur für jene Gesetzesverletzungen zur Verantwortung gezogen werden, die sie selbst begangen oder für die sie nach dem Gesetz einzustehen hat.
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Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070013.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012