RS Vwgh 1989/7/4 89/07/0013

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Wie jede andere Rechtsperson kann auch eine Gemeinde gemäß § 138 WRG nur für jene Gesetzesverletzungen zur Verantwortung gezogen werden, die sie selbst begangen oder für die sie nach dem Gesetz einzustehen hat.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070013.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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