RS Vwgh 1989/7/4 88/05/0225

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung mangels eines bekämpfbaren Bescheides ist nur solange zulässig, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt ist. Ist aber die Bescheidzustellung im Zeitpunkt der Entscheidung über die vor Zustellung des Bescheides eingebrachte Berufung bereits rechtswirksam vollzogen, dann ist eine Zurückweisung der Berufung aus dem Grunde ihrer vorzeitigen Erhebung nicht (mehr) zulässig (Hinweis auf E 4.6.1987, 86/02/0198).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050225.X01

Im RIS seit

06.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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