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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Berufung mangels eines bekämpfbaren Bescheides ist nur solange zulässig, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt ist. Ist aber die Bescheidzustellung im Zeitpunkt der Entscheidung über die vor Zustellung des Bescheides eingebrachte Berufung bereits rechtswirksam vollzogen, dann ist eine Zurückweisung der Berufung aus dem Grunde ihrer vorzeitigen Erhebung nicht (mehr) zulässig (Hinweis auf E 4.6.1987, 86/02/0198).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050225.X01Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017