RS Vwgh 1989/7/4 89/05/0002

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs5;

Rechtssatz

Da es bei der Widmung auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides der Gemeinde ankommt, ist für die Vorstellungsbehörde ein Verfahren über die Widmung keinesfalls präjudiziell, sodass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050002.X01

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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