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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Da es bei der Widmung auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides der Gemeinde ankommt, ist für die Vorstellungsbehörde ein Verfahren über die Widmung keinesfalls präjudiziell, sodass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050002.X01Im RIS seit
27.03.2007