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L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte OberösterreichNorm
GdSanG OÖ 1978 §24 Abs1 litb;Rechtssatz
Auch wenn das Gesetz nur eine Kündigung aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vorsieht, liegen Kündigungs- und nicht Entlassungsgründe vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080008.X04Im RIS seit
20.11.2006