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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens ist auch dann gegeben, wenn die Partei mit ihrem (unerledigten) Rechtsmittel voraussehbar keinen Erfolg hat, sodass dieser Umstand bei Beurteilung der Frage, ob ausschließlich die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens trifft, ohne Bedeutung ist.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110069.X01Im RIS seit
20.07.2007