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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §115 Abs3 idF 1987/610;Rechtssatz
Die Regelung des § 115 Abs 3 GSVG dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen (Hinweis E 31.3.1989, 88/08/0298, AW 88/08/0032). In diesem Sinn ist unter dem in der Rechtsprechung geprägten Begriff "Lücken im Versicherungsverlauf" nur das Fehlen einer geringfügigen Versicherungszeit zu verstehen, wobei die Beurteilung eines solchen Zeitraumes als Versicherungslücke von der Relation dieses Zeitraumes zu den übrigen Zeiten (Wartezeiten, Deckungszeiten) abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080020.X01Im RIS seit
01.06.2007