RS Vwgh 1989/7/4 88/07/0135

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §5 Abs2

Rechtssatz

Bei Ermittlung der Summenwirkung einer Vielzahl von Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungsrechte (hier Wasserkraftnutzungen), die an einem aus dem Grundwasser gespeisten Fluss bestehen, sind die einzelnen Entnahmen in ihrer tatsächlich zu erwartenden Höhe in Abhängigkeit von ihrer Entfernung vom durch sie beeinflussten Oberflächengewässer heranzuziehen. Hiebei wird die Dauer der Beeinflussung, abgesehen von der tatsächlichen Dauer der Entnahme, umso länger, die Beeinflussungsintensivität aber umso schwächer sein, als die einzelne Entnahme weiter vom beeinflussten Oberflächengewässer entfernt ist. Im Hinblick auf die große Anzahl von Natur aus schwankender Faktoren erscheint es angebracht, bei der Ermittlung der Dauer der Beeinflussung von auf die Bewilligungsdauer der Beregnungsrechte abgestimmter Mittelwerten (hinsichtlich z. B. zu beregnender Feldfrüchte, Verteilung der Entnahmezeiten, Niederschlagsmenge, Niederschlagsverteilung, oberirdisches Abflussgeschehen, Grundwasserverhältnisse) auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X09

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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