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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Das (einmal selbsterhaltungsfähig gewordene) Kind ist zwecks Bestreitung seines Unterhaltsbedarfes zur gehörigen Anspannung seiner Kräfte verpflichtet. Daraus folgt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit die besagte Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt wird, selbst im Falle eines ungedeckten Unterhaltsbedarfes nicht wieder auflebt. Ob Krankheit oder Charaktermangel zur Pflichtverletzung führt, bedarf - bei entsprechender Indikation (hier: Alkohol- und Drogenabhängigkeit) -
der Klärung durch ärztliches Gutachten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110192.X02Im RIS seit
09.02.2007