RS Vwgh 1989/7/4 88/11/0192

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §140;
AVG §52;
SHG Vlbg 1971 §10;

Rechtssatz

Das (einmal selbsterhaltungsfähig gewordene) Kind ist zwecks Bestreitung seines Unterhaltsbedarfes zur gehörigen Anspannung seiner Kräfte verpflichtet. Daraus folgt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit die besagte Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt wird, selbst im Falle eines ungedeckten Unterhaltsbedarfes nicht wieder auflebt. Ob Krankheit oder Charaktermangel zur Pflichtverletzung führt, bedarf - bei entsprechender Indikation (hier: Alkohol- und Drogenabhängigkeit) -

der Klärung durch ärztliches Gutachten.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110192.X02

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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