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Gesundheitswesen - ApGNorm
ApG 1907 §48 Abs2Rechtssatz
Auch dem Hälfteeigentümer der mit der Realgerechtsame verbundenen Liegenschaft kommt in dieser Eigenschaft ebenso wie in seiner Eigenschaft als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der die Realapotheke betreibenden Kommanditgesellschaft die Eigenschaft als "Inhaber" im Sinne des § 48 Abs 2 ApG und damit Einspruchslegitimation und Berufungslegitimation zu (Hinweis E 2.6.1960, 0478/55). Die Leitungsbefugnis allein würde hingegen keine Parteistellung nach dem ApG vermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986080218.X02Im RIS seit
31.05.2022Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022