RS Vwgh 1989/7/4 86/08/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
beobachten
merken

Index

Gesundheitswesen - ApG
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §48 Abs2
ApG 1907 §51 Abs3
ApGNov 1984 Art3 Abs4
AVG §8

Rechtssatz

Auch dem Hälfteeigentümer der mit der Realgerechtsame verbundenen Liegenschaft kommt in dieser Eigenschaft ebenso wie in seiner Eigenschaft als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der die Realapotheke betreibenden Kommanditgesellschaft die Eigenschaft als "Inhaber" im Sinne des § 48 Abs 2 ApG und damit Einspruchslegitimation und Berufungslegitimation zu (Hinweis E 2.6.1960, 0478/55). Die Leitungsbefugnis allein würde hingegen keine Parteistellung nach dem ApG vermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986080218.X02

Im RIS seit

31.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten