Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Es liegt kein Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG vor, wenn während des Entziehungsverfahrens weitere Strafanzeigen bekannt werden, deren Ausgang bei der Erledigung im Entziehungsverfahren zumindest mit zu berücksichtigen ist, und daher der Ausgang der betreffenden Verfahren abgewartet wird. Das Gleiche gilt, wenn und solange der Behörde der Verwaltungsakt auf Grund eines (an die unrichtige Behörde gerichteten und daher unzulässigen) Devolutionsantrag nicht zur Verfügung steht.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110069.X04Im RIS seit
20.07.2007