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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde die Berufung abgewiesen, anstatt sie zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber dadurch in keinem Recht verletzt, weil seiner Berufung jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können. (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 1680/77)
Durch den Berufungsbescheid ist hier gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid keine Verschlechterung des Berufungswerber eingetreten.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110143.X02Im RIS seit
27.05.2004