RS Vwgh 1989/7/4 89/11/0143

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde die Berufung abgewiesen, anstatt sie zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber dadurch in keinem Recht verletzt, weil seiner Berufung jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können. (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 1680/77)

Durch den Berufungsbescheid ist hier gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid keine Verschlechterung des Berufungswerber eingetreten.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110143.X02

Im RIS seit

27.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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