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WasserrechtNorm
WRG 1959 §12 Abs1Rechtssatz
Die Freiheit eines Bewilligungswerbers bzw. -inhabers, von der ihm erteilten Bewilligung (hier zur Entnahme von Grundwasser zu Bewässerungszwecken) im vollen konsentierten Ausmaß Gebrauch zu machen, gebietet es grundsätzlich, bei der Beurteilung der von einem einzelnen Wasserbenutzungsrecht zu erwartenden Beeinträchtigungen anderer wasserrechtlich geschützter Rechte vom Umfang des erteilten Konsenses bzw. der erlaubten Entnahme auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X04Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021