RS Vwgh 1989/7/4 88/07/0135

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §5 Abs2

Rechtssatz

Die Freiheit eines Bewilligungswerbers bzw. -inhabers, von der ihm erteilten Bewilligung (hier zur Entnahme von Grundwasser zu Bewässerungszwecken) im vollen konsentierten Ausmaß Gebrauch zu machen, gebietet es grundsätzlich, bei der Beurteilung der von einem einzelnen Wasserbenutzungsrecht zu erwartenden Beeinträchtigungen anderer wasserrechtlich geschützter Rechte vom Umfang des erteilten Konsenses bzw. der erlaubten Entnahme auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X04

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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